Wann kommt ein Verlustvortrag zur Anwendung?
Der Abzug von Verlusten bei späteren positiven Einkünften hat große Auswirkungen auf die Steuerbelastungen. Dies wird insbesondere in diesem Jahr deutlich, in dem viele Unternehmen/Unternehmer voraussichtlich Verluste erwirtschaften werden. Üblicherweise wird ein in einem Jahr erlittener Verlust in einer Einkunftsart zunächst mit anderen positiven Einkünften in diesem Jahr verrechnet und ein verbleibender Betrag auf die folgenden Jahre vorgetragen. Zunächst wird aber ein verbleibender Verlust (d. h. negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) auf das vorangegangene Jahr zurückübertragen (=Verlustrücktrag). Dabei gibt es zwei wesentliche Grenzen:
- bei der Gewerbesteuer gibt es den Rücktrag nicht,
- der Rücktrag bei der Einkommensteuer darf 5 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 10 Mio. Euro) nicht übersteigen (gültig für VZ 2020 und 2021).
Der Rücktrag wird „von Amts wegen“ vorgenommen, er kann aber auf Antrag ganz unterbleiben oder zahlenmäßig begrenzt werden. Dieser Antrag kann Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung haben. Zunächst sollte der Rücktrag auf das Vorjahr so begrenzt werden, dass in dem Jahr angefallene Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und die steuerfreien Grundfreibeträge je Person noch erhalten bleiben. Der verbleibende Verlust wird dann automatisch auf das nächste Jahr vorgetragen. Sind die Einkünfte im Folgejahr deutlich höher als im Vorjahr, dann kann es auch günstiger sein, auf den Rücktrag zu verzichten, weil sich die Steuerminderung im Folgejahr dadurch deutlich erhöht. Es empfiehlt sich also, das Verlustjahr erst dann rechtskräftig werden zu lassen, wenn eine zuverlässige Prognose über die Höhe des Einkommens im Folgejahr möglich ist.
Der Rücktrag von Verlusten in das vorangegangene Jahr erfolgt ohne Antrag automatisch; es ist daher zu empfehlen, die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen und den Rücktrag ggfs. zu begrenzen.
Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeit: Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel”
Der Kläger arbeitete bei einem großen SB Warenhaus als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären „Acht-Stunden-Arbeitstag” hat. Seit 2007 konnte der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 ohne besondere Merkmale. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm der Kläger in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer.
Das Thüringer Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Taxikosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen seien, da Taxis „öffentliche Verkehrsmittel” darstellen. Soweit die Regelung im Einkommensteuergesetz lediglich von „öffentlichen Verkehrsmitteln” spreche, seien dies zunächst nur solche, die der Allgemeinheit („Öffentlichkeit”) zur Verfügung stehen, wie z. B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugänglich seien und das Gesetz nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr” bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel” voraussetze, spreche der Wortlaut nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Mit Entfernungspauschale ist Hin- und Rückweg abgegolten – Bei einem Weg nur die Hälfte zu berücksichtigen
Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.
Der Bundesfinanzhof erkannte jedoch nur die Hälfte an. Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sei für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsuche, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gelte dabei sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen.
Verlustfreie Bewertung von Vorratsvermögen
Im Zuge der Bilanzaufstellung ist nach der Bewertung des Vorratsvermögens mit den üblichen Maßstäben von Anschaffungskosten und Herstellungskosten eine Kontrolle der so gefundenen Werte im Hinblick auf die voraussichtlichen Verkaufspreise nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen. Im Handelsrecht ist eine Bewertung höchstens mit dem Börsen- oder Marktpreis, wenn dieser nicht festzustellen ist, mit dem „beizulegenden Wert“ zulässig. Im Steuerrecht gilt im Prinzip das Gleiche für die Bewertung, der höchstens anzusetzende Wert wird allerdings als „Teilwert“ bezeichnet. Im Ergebnis führen beide Maßstäbe zum gleichen Wert.
Für Warenvorräte erfolgt die Kontrollrechnung in der Weise, dass vom voraussichtlichen Verkaufspreis die noch anfallenden Vertriebskosten und der vom Unternehmer für die betreffende Warengruppe üblicherweise angesetzte kalkulatorische Gewinnaufschlag abgezogen wird. Aus dem Vergleich mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ergibt sich dann der Abschlag für Bilanzierungszwecke. Bei dem übrigen Vorratsvermögen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) sind die Wiederbeschaffungskosten als Kontrollmaßstab anzusetzen.
Eine in der Praxis bedeutsame Kontrollrechnung bezieht sich auf teilfertige Erzeugnisse und Bauten. Es handelt sich hierbei i. d. R. um Einzelaufträge mit fest vereinbarten Preisen oder um Werkleistungen, bei denen ein fester Einheitensatz oder die Stunden bzw. Tagewerke oder beides vereinbart wurden. Für diese Aufträge muss eine Kontrolle für die gesamten noch zu erbringenden Leistungen ermittelt werden, nicht nur für den Anteil der angefangenen Leistungen. Nur so ist für den Gesamtauftrag festzustellen, ob sich aus der Abrechnung ein Verlust oder Gewinn ergibt.
Das hat dann zur Folge, dass der gesamte Verlust bereits im Bilanzierungsjahr berücksichtigt wird, allerdings kann ein negativer Wert unter 0 Euro nicht berücksichtigt werden. Als Bewertungsgrundsatz gilt also: Bei der Vorratsbewertung müssen auch im Folgejahr anfallende Verluste aus dem Verkauf oder der Fertigstellung der Aufträge bereits im Bilanzierungsjahr berücksichtigt werden. Im Steuerrecht ist aber nur eine Abwertung der aktivierten Kosten auf 0 Euro zulässig.
Geplante steuerliche Entlastungen von Familien
Am 3. Juli 2020 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (2. FamEntlastG) veröffentlicht, um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken. Die Regelungen sollen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst werden.
Die geplanten Maßnahmen (Stand: 30. Juni 2020):
- Das Kindergeld erhöht sich ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat.
- Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden ab Januar 2021 von 7.812 Euro auf 8.388 Euro angehoben (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 Euro, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 Euro).
- Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag werden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 9.408 Euro auf 9.696 Euro angehoben, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 um weitere 288 Euro auf 9.984 Euro.
- Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben.
Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.
Informationen zur Umsatzsteuersatzsenkung
Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung wird die Umsatzsteuer befristet vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Dadurch gibt es einiges zu beachten.
Anpassung bei Vermietung von Gewerberäumen nötig
Für Mietverhältnisse, die der Umsatzbesteuerung unterliegen, gilt ab 1. Juli ein niedrigerer Steuersatz. Er sinkt vorübergehend von 19 Prozent auf 16 Prozent. Vermieter von Gewerberäumen müssen daher eine Anpassung vornehmen, sonst besteht die Gefahr, dass der Vermieter die fälschlich ausgewiesenen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Mieter nur 16 Prozent Umsatzsteuer entrichtet.
Wenn ein Gewerbemietvertrag keine konkrete Angabe zum Steuersatz enthält, sondern nur einen Passus wie „gesetzliche Mehrwertsteuer“, kann eine ergänzende Dauerrechnung einfach von 19 Prozent auf 16 Prozent umgestellt werden. Mietverträge, in denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, sollten zeitlich befristet geändert werden.
Rechnung selbst kürzen nicht erlaubt
Verbraucher dürfen die Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die nicht die abgesenkte Mehrwertsteuer ausweisen, nicht eigenständig korrigieren und daher weniger zahlen. Wer als Kunde Forderungen einseitig kürzt, gerät unter Umständen automatisch in Verzug mit seiner Zahlung.
Was bei laufenden Verträgen zu beachten ist
Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in seinen FAQs zu den Umsatzsteuersatzsenkungen hin. Der dann geltende Umsatzsteuersatz sei für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen könnten aber auch Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gelte dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz.
Beim Telefon sei das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Werde das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.
Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer
Wesentlich ist, welcher Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt. Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
Daraus folgt, dass auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden sind.
Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann der Verbraucher diese erhält. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis bezahlt werden muss. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig. Das heißt aber nicht, dass jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden müssen. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.
Bei Anzahlungen ist grundsätzlich entscheidend, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.
Supermarkt-Rabattmodell: Auf „Mitgliedschaft“ ist umsatzsteuerrechtlich der Regelsteuersatz anzuwenden
Die Klägerin betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 Euro und ca. 20 Euro). Die Klägerin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81 Prozent dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z. B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Klägerin auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gingen davon aus, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.
Diese Auffassung bestätigte der Bundesfinanzhof. Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Klägerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Klägerin eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mitgliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt sei.
Einige Bundesländer verlängern Frist zur Aufrüstung von Kassen
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland und Sachsen (Stand: 17.07.2020) wollen Betriebe bei der Aufrüstung von Kassen wegen der Corona-Krise entlasten und verlängern die Nichtbeanstandungsfrist von Ende September 2020 auf Ende März 2021. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen trat Ende Dezember 2016 in Kraft. Darin wurde festgelegt innerhalb von drei Jahren eine „Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung TSE“ für alle gängigen Kassensysteme zu entwickeln, die das „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI) zertifizieren muss. Das Bundesministerium der Finanzen gewährt eine bis zum 30. September 2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung.
Die Finanzverwaltungen der neun Länder werden nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären.
Die betroffenen Betriebe müssen gemäß der Regelungen des jeweiligen Bundeslandes nachweisen können bis zum Ende der Nichtbeanstandungsfrist des Bundesfinanzministeriums (30. September 2020) einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt zu haben. Für Niedersachsen gilt die Regelung, dass der Auftrag bis zum 31. August 2020 erteilt werden muss.
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht in diesen Fällen aus.
Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung kann auch nach Trennung bestehen
Ein Ehepaar hatte sich 2014 getrennt, aber erst 2017 scheiden lassen. Die Frau verlangte seit 2015 von ihrem Ehemann mehrfach erfolglos die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wäre die Nachzahlung für sie deutlich niedriger ausgefallen. Daher verlangte die Frau Schadenersatz im Hinblick auf ihren Steuerschaden.
Das Oberlandesgericht Celle gab der Klägerin Recht. Sie habe Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Ex-Mann. Dieser hätte den gemeinsamen Steuerveranlagungen für 2013 und 2014 zustimmen müssen. Die Zustimmungspflicht ergebe sich, weil seine Ex-Frau entlastet worden wäre, ohne dass die Mitwirkung für ihn eine zusätzliche Belastung bedeutet hätte.