Handwerkerkosten steuermindernd geltend machen
Wer für Arbeiten im Privathaushalt Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen, wenn der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und wenn der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Steuerpflichtige können die Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt nur Lohn- und Arbeitskosten. Daher ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Somit lässt sich der Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro reduzieren.
Wenn die absetzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr übersteigen, sollten Steuerpflichtige, falls möglich, die Arbeiten am Haus oder in der Wohnung ggf. auf mehrere Jahre verteilen, um vom Steuerabzug zu profitieren.
Werbungskosten: Auch Aufwendungen für Einrichtung von Homeoffice geltend machen
Arbeitnehmern wird eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Wird die Grenze von 1.000 Euro überschritten, können die konkreten Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, z. B. Ausgaben für einen Laptop, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungen.
Aber auch wer sich wegen der Corona-Krise zu Hause beruflich bedingt ein Homeoffice einrichtet, kann die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl geltend machen. Wenn die einzelnen Gegenstände jeweils weniger als 800 Euro netto kosten, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Bei höheren Ausgaben müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Arztkosten als Folge eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abzugsfähig
Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte, im Gesetz als „erste Tätigkeitsstätte“ bezeichnet, dann kann er die Kosten dafür pauschal als Werbungskosten absetzen. Der pauschale Abzugsbetrag beläuft sich auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag. Bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr und einer Entfernung von 15 km beträgt dieser Pauschalbetrag demnach: 220 x 15 x 0,3= 990,00 Euro.
Mit diesem Betrag sind alle Kosten für den Arbeitsweg abgegolten, d. h. sowohl laufende Betriebskosten, Abschreibung für den Pkw und auch Parkgebühren am Tätigkeitsort. Aber auch außergewöhnliche Kosten, wie z. B. ein Motorschaden nach verhältnismäßig geringer Fahrleistung und insbesondere Kosten zur Beseitigung von Unfallschäden, fallen unter die Abgeltungswirkung. Diese Abgeltung betrifft aber nur die Beseitigung von Schäden am Fahrzeug.
Nicht unter die Kosten fallen Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden des Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden. Bei einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit hatte die Arbeitnehmerin Verletzungen im Gesicht und insbesondere der Nase erlitten. Die gesetzliche Unfallversicherung übernahm zwar die Kosten der Operation, es verblieben aber noch darüber hinaus weitere Behandlungskosten von 2.400 Euro, die die Arbeitnehmerin selbst trug. Diese Kosten konnten somit zusätzlich abgezogen werden. Das erfreuliche dabei ist, dass die Kosten zusätzliche Werbungskosten sind und nicht außergewöhnliche Belastungen, von denen vor dem Abzug eine Kürzung als zumutbare Eigenbelastung (i. d. R. 3 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) vorzunehmen ist.
Umzugskostenpauschale rechtmäßig auch bei niedrigeren Ausgaben
Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Bei einem beruflich veranlassten Umzug ist der Abzug der Umzugskostenpauschale auch dann rechtmäßig, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren.
Eine Arbeitnehmerin, die beruflich bedingt umgezogen war, machte in ihrer Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten die Umzugskostenpauschale für „sonstige Umzugskosten“ geltend. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab ihr Recht. Bei der Pauschale handele es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Mit der Anerkennung einer Pauschale solle gerade auf Einzelnachweise verzichtet werden.
Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenem Firmenwagen absetzbar?
Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen. Zuvor hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – auch für die Durchführung von Privatfahrten – einen Firmenwagen überlassen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 % des Brutto-listenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max. 0 Euro. Jedoch wurden Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Arbeitnehmer (Kläger) nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Der Kläger begehrte beim beklagten Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung.
Für die Richtigkeit des Jahresabschlusses ist der Mandant verantwortlich
Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen darüber, wer für die im Jahresabschluss eines Unternehmens enthaltenen Zahlen verantwortlich ist: der Steuerberater, der den Abschluss erstellt hat oder der Mandant (Auftraggeber), der den Abschluss unterzeichnet und damit anerkannt hat. Diese Frage wird insbesondere dann akut, wenn ein Unternehmen nach Veröffentlichung eines Jahresabschlusses Insolvenz angemeldet hat und der Insolvenzverwalter Forderungen auf Schadensersatz stellt.
Stellt der Steuerberater also bei seiner Tätigkeit fest, dass ein Unternehmen bilanzmäßig überschuldet ist, dann gehört es zu seinen Pflichten „kraft seines überlegenen Wissens“, wie ein Gericht hierzu festgestellt hat, seinen Mandanten auf eine drohende Insolvenz hinzuweisen und ihm zu empfehlen, die Insolvenzantragspflicht zu überprüfen. Hat er dies aber – nachweislich – getan, der Mandant reagiert aber darauf nicht, dann liegt die Verantwortung für den weiteren Ablauf beim Unternehmer.
Die unmittelbare Folge einer Insolvenz für den Jahresabschluss liegt zunächst darin, dass die Bewertung des Vermögens nicht mehr unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens erfolgen kann, sondern Liquidationswerte angesetzt werden müssen. Nun gibt es aber auch unverbesserliche Optimisten, die lange – i. d. R. zu lange – darauf hoffen, dass ein Investor den besonderen Wert eines „Startup“-Unternehmens erkennt und mit Eigenkapital die Fortführung ermöglichen wird. Wenn unter dieser Voraussetzung der Steuerberater bei der Bilanzstellung weiter von Fortführungswerten ausgeht, dann aber nicht auf sein Risiko. Der Steuerberater kann nur warnen, der Unternehmer muss handeln!
Hinweise zur Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bzgl. der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen.
Mit diesem Hinweis reagiert das BZSt auf vermehrte Anträge auf Vergabe einer USt-IdNr. bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten.
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
- Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.
Er kann über ein Kontaktformular zum Thema „Vergabe der USt-IdNr.“ gestellt werden.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags ist, dass der Antragsteller als Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden.
Eine Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden.
Schenkungsteuerfolgen bei Einlagen in eine Personengesellschaft
Wenn eine Personengesellschaft neues Kapital benötigt, dann kann dies durch eine anteilsgemäße Erhöhung des Kapitals durch alle Gesellschafter oder aber durch eine über seinen Anteil hinausgehende Einzahlung eines Gesellschafters erfolgen. Letzteres passiert in der Regel nur bei Familiengesellschaftern, wenn die anderen Mitgesellschafter nicht genügend Vermögen haben, um diese Einlage mitzufinanzieren oder wenn damit eine vorweggenommene Erbfolge eingeleitet werden soll.
Durch eine Einlage in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft erhöht sich der Wert aller Gesellschaftsanteile im Verhältnis der Beteiligungsquoten. Es liegt dadurch eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an seine Mitgesellschafter vor. Damit erfolgt im Steuerrecht eine vom Zivilrecht abweichende Beurteilung einer Einlage. Dort wird die Einlage in eine Personenhandelsgesellschaft als Schenkung an die Gesellschaft angesehen.
Im Erbschaftsteuerrecht wird jedoch durch die Rechtsform der Personengesellschaft „durchgegriffen“ auf die jeweiligen Gesellschafter. Dieser Durchgriff hat aber nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile. Er hat zur Folge, dass sowohl bei der Einordnung in die Steuerklassen als auch bei der Höhe des persönlichen Freibetrags auf die Beziehung zwischen Schenker und Bereicherten abgestellt wird. D. h., sind Mitgesellschafter die Kinder des Einlegenden, kommt die Steuerklasse I, Freibeträge für Kinder und der Steuersatz für die Steuerklasse I zur Anwendung. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ungleichmäßige (disquotale) Einlagen in eine Personengesellschaft zu Schenkungen an die anderen Gesellschafter führen, wenn diese dem Schenker keine Gegenleistungen gewähren.
Fehlender Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail führt zu unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung
Im Juli/August 2013 führte das zuständige Prüfungsfinanzamt bei einer Steuerpflichtigen eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Mit dem darauf folgenden Nachforderungsbescheid forderte das Finanzamt von der Steuerpflichtigen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen. Gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid legte die Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da er verfristet sei. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.
Und auch der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Die Klägerin habe den Einspruch fristgerecht eingelegt. Es habe die Jahresfrist gegolten, da die dem streitigen Lohnsteuernachforderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden war. Nach dem 01.08.2013 sei der Hinweis nicht länger entbehrlich, da die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt ist. Da der Bescheid nach dem 01.08.2013 ergangen war, hätte die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung enthalten müssen.
Geschäftsführerin einer insolventen GmbH muss für Nichtabführung von Lohnsteuer haften
Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer einer GmbH zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Weder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entbinden lt. Finanzgericht München den Geschäftsführer von der Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer bzw. der weiteren Lohnabzugsbeträge in zutreffender Höhe.
Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen – Fehlende Gemeinnützigkeit
Das Finanzamt hatte einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagierte und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbrachte, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 – 2010 versagt. Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen seien, sei durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen sei. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstrecke, seien nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Wenn ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vorliege, sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele.
Baukindergeld noch vor Jahresende beantragen
Familien mit minderjährigen Kindern können nur noch bis 31.12.2020 Baukindergeld beantragen. Wer bis zu diesem Stichtag keinen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen oder eine Baugenehmigung vorliegen hat, kann die Förderung dann nicht mehr beantragen.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das zu versteuernde Haushaltseinkommen für eine Familie mit einem Kind maximal bei 90.000 Euro pro Jahr liegt. Für jedes weitere Kind kann das Einkommen um 15.000 Euro höher liegen. Pro minderjährigem Kind erhalten Familien beim Hausbau oder Immobilienkauf einen Zuschuss von 1.200 Euro im Jahr über 10 Jahre lang, d. h. 12.000 Euro insgesamt je Kind.