Geschenke an Geschäftsfreunde
Da kleine Geschenke sprichwörtlich die Freundschaft erhalten, gehören Geschenke an Geschäftspartner auch für viele Unternehmen zum guten Ton. Mit dem vor wenigen Wochen verabschiedeten Wachstumschancengesetz wurde der Höchstbetrag für die steuerliche Abzugsfähigkeit angepasst.
Bislang waren die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sie 35 € pro Beschenkten und Jahr nicht übersteigen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen ist diese Grenze nun auf 50 € angehoben worden. Wenn das schenkende Unternehmen zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, sind dabei die Kosten ohne Umsatzsteuer maßgeblich. In allen anderen Fällen ist der Bruttowarenwert einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich. Wird die Grenze von 50 € überschritten, sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe gewinnmindernd abziehbar. Ebenso hat der Unternehmer bei Überschreiten der 50 € Grenze grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug. Die 50 € Grenze ist dabei eine Freigrenze und kein Freibetrag. Wenn das Geschenk einen Wert von beispielsweise 55 € hat, entfällt der Abzug als Betriebsausgabe vollständig und nicht nur der Abzug der überschreitenden 5 €. Zu beachten sind zudem die Aufzeichnungspflichten, denn ab einem Geschenkwert von 10 € muss das schenkende Unternehmen grundsätzlich genaue Aufzeichnungen über die Empfänger führen.
Die Aufzeichnungspflichten stehen auch im Zusammenhang mit der Bewertung auf der Seite des Beschenkten, denn sogenannte Streuwerbeartikel mit Anschaffungskosten unter 10 € sind auf Empfängerseite nicht als Vorteil steuerpflichtig. Alle Geschenke mit einem höheren Wert führen auf Empfängerseite grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen. Damit beim Empfänger eine ungetrübte Freude über das Geschenk bleibt, kann der Schenker für den Beschenkten die Steuer pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) übernehmen (§ 37b EStG). Übernimmt der Schenker die Pauschalsteuer, braucht sich der Beschenkte um die Besteuerung des Geschenks nicht mehr zu kümmern. Damit der Beschenkte davon Kenntnis erlangt, sollte der schenkende Unternehmer ihn über die Übernahme der Steuer informieren. Die Pauschalversteuerung ist keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht des Schenkenden. Entscheidet sich der Schenkende für die Pauschalversteuerung, muss er diese jedoch für alle Geschenke eines Wirtschaftsjahres vornehmen. Die Pauschalsteuer ist nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Aufwendungen für das Geschenk selbst auch als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können.
Wichtig für alle Schenkungen ist abschließend noch, dass nur Sachzuwendungen (auch Gutscheine) begünstigt sind, nicht jedoch Geldgeschenke.
Matthias Germer
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus