Steuertipps zum Ausbildungsbeginn
In diesen Tagen starten wieder viele Auszubildende in den Beruf. Mit dem Berufsstart ergeben sich dann oft auch die ersten Fragen in Sachen Steuern. Die wichtigsten Fragen möchten wir mit diesem Artikel beantworten.
Müssen auch Auszubildende Steuern bezahlen?
Grundsätzlich ja, praktisch aber oftmals nein. Die Ausbildungsvergütung unterliegt wie jedes andere Gehalt auch der Einkommensteuer. Aufgrund des sogenannten Grundfreibetrages können aber Gehälter im ersten Beschäftigungsverhältnis mit der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von knapp über 1.100 € steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen damit nicht der Einkommensteuer. Wenn die Ausbildungsvergütung höher ist oder wenn auch Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber aber unter Umständen nach Abzug von Steuern. Dies ist dann auf der monatlichen Gehaltsabrechnung zu erkennen.
Muss eine Steuererklärung abgegeben werden?
Sofern Auszubildende unverheiratet sind (Steuerklasse I) und keine anderen Einkünfte haben, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Dennoch kann die Abgabe durchaus sinnvoll sein. Wenn die Ausbildungsvergütung unter Abzug von Lohnsteuer ausgezahlt wird, kann über die Einkommensteuererklärung eine Erstattung der Lohnsteuer erreicht werden. Insbesondere wenn für die Ausbildung größere Kosten entstehen und der Ausbildungsbetrieb diese nicht übernimmt, ist eine Erstattung der gezahlten Lohnsteuer durch das Finanzamt wahrscheinlich.
Welche Kosten können in der Steuererklärung angesetzt werden?
Auszubildende können wie jeder andere Steuerpflichtige insbesondere folgende typische Kosten geltend machen:
• Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte in Höhe von 30 Cent je Kilometer (ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent) für die einfache Strecke von der Wohnung zur Arbeit
• Bewerbungskosten: Ausgaben für Fotos, Kopien, Beglaubigungen, Papier, Porto oder Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch
• Sonstige Kosten für z.B. Fachbücher, Kauf von Arbeitsmitteln wie Berufskleidung, Nachhilfe für Berufsschulfächer oder auch für einen notwendigen Computer.
Bekommen die Eltern noch Kindergeld?
Ja, Kindergeld wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gezahlt – höchstens aber nur bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Eine Besonderheit gibt es bei einer Zweitausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) zu beachten: das Kindergeld entfällt bei einer Arbeitszeit außerhalb der Ausbildung von mehr als 20 Stunden pro Woche.
Gib es einen Steuervorteil bei auswärtigem Wohnen?
Muss ein volljähriges Kind aufgrund der Ausbildung auswärtig wohnen, dann können die Eltern einen Betrag von 924 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist, dass noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Matthias Germer
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus