Minijobber und die 300 € Energiepreispauschale
Die Energiepreise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Um die finanziellen Auswirkungen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen beschlossen. Zu diesem Entlastungspaket 2022 gehört unter anderem die Energiepreispauschale (EPP). Jeder aktiv Erwerbstätige hat im Jahr 2022 Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € und als aktive Erwerbstätige zählen ausdrücklich auch Minijobber.
Die Auszahlung der EPP kann für den Minijobber nur dann über den Arbeitgeber erfolgen, wenn es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis handelt. Ist der Minijob nur der Zweitjob, besteht der Anspruch nur in der Hauptbeschäftigung mit dem höheren Verdienst. Deshalb müssen anspruchsberechtigte Minijobber ihren Arbeitgebern schriftlich erklären, dass es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis handelt. Eine mehrfache Auszahlung der Pauschale für einen Beschäftigten wird dadurch verhindert. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung zu den Entgeltunterlagen nehmen. Ein Muster für die Erklärung finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
Die EPP wird entweder direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt oder kann von den Minijobbern über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Auszahlung über den Arbeitgeber: wenn am 1. September 2022 ein Beschäftigungsverhältnis besteht und dieses das erste Dienstverhältnis ist, erfolgt die Auszahlung grundsätzlich über den Arbeitgeber (in der Regel im September 2022). Der Arbeitgeber bekommt die EPP vom Finanzamt im Rahmen der Lohnsteueranmeldung erstattet. Eine Ausnahme bilden “Kleinst”-Arbeitgeber, die für keinen ihrer Arbeitnehmer Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht aus. Das betrifft vor allem Minijobber im Privathaushalt.
Auszahlung über die Einkommensteuererklärung: wenn im Jahr 2022 eine Beschäftigung ausgeführt wird, die Auszahlung aber nicht über den Arbeitgeber erfolgt, kann die EPP mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 eingefordert werden.
Die EPP ist steuerpflichtig. Dies gilt für alle Personenkreise, deren Verdienst individuell nach den Lohnsteuermerkmalen versteuert wird. Für Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, muss jedoch keine Pauschalsteuer auf die 300 € EPP gezahlt werden. Bei der EPP handelt es sich auch nicht um Verdienst im Sinne der Sozialversicherung. Daher fallen auf diese Pauschale auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
Bei der Einkommensanrechnung von Sozialleistungen ist die EPP übrigens nicht zu berücksichtigen. Auch Rentner oder Arbeitslosengeldbezieher mit einem Minijob erhalten die EPP, ohne dass diese auf die Rente oder das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sogenannte FAQs zur EPP veröffentlicht. Dort finden Arbeitgeber sowie Minijobber Antworten auf Fragen rund um das Thema Energiepreispauschale.
Link zu den FAQs
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus