Erstattung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden
Im Januar treffen häufig die Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen von Banken bei den Kapitalanlegern ein. In Zeiten von Negativzinsen auf Tages- oder Festgeld investierten viele Deutsche in den Kapitalmarkt. Dabei wuden häufig Wertpapiere als Anlageform ausgewählt, die eine hohe Dividende erwarten lassen. Wenn die Wahl dabei auf Aktien deutscher Unternehmen fällt, ist die Besteuerung der Dividenden unkompliziert, denn die inländische Depotbank behält automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ein. Komplizierter wird es, wenn Aktien von ausländischen Unternehmen gehalten werden, denn hier will zumeist auch der ausländische Fiskus eine Steuer auf die Dividende. Diese Steuer im Ausland wird bei der Auszahlung der Dividende ebenfalls direkt einbehalten und es entsteht eine Doppelbesteuerung.
Deutlich wird dies am Beispiel der Schweiz. Viele Deutsche halten Aktien an Schweizer Unternehmen wie Nestlé, Roche oder Novartis. Wenn nun diese Unternehmen beispielsweise eine Dividende von 1.000 Euro an einen deutschen Anleger auszahlen, werden direkt 35 Prozent und damit 350 Euro sogenannter Quellensteuer an den Schweizer Fiskus abgeführt. Zusätzlich würde nun eigentlich auch das deutsche Finanzamt 25 Prozent Abgeltungsteuer auf die ursprüngliche Dividende erheben – dann blieben dem Anleger nur noch 400 Euro übrig. Dank eines sogenannten Doppelbesteuerungsabkommens wird dieser zweifache Abzug jedoch verhindert. Das Abkommen mit der Schweiz besagt, dass 15 Prozent Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld anrechenbar sind. Damit sollten in Deutschland nur 10 Prozent zusätzlich von der Dividende als Abgeltungssteuer einbehalten werden. Die Gesamtsteuerlast beträgt dann 45 Prozent (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Viele Anleger akzeptieren diesen hohen Steuereinbehalt, denn oftmals ist nicht bekannt, dass die Quellensteuer im Ausland erstattet werden kann. Im Beispiel Schweiz werden 20 Prozent der Quellensteuer auf Antrag erstattet. Die Rückforderung der Quellensteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung ist dabei nicht so kompliziert, wie oftmals angenommen wird. Wichtig ist insbesondere, dass die richtigen Bescheinigungen der Depotbank vorliegen. Im Beispiel von oben wird durch den Antrag erreicht, dass die finale Steuerbelastung nur 25 Prozent beträgt und nicht mehr 45 Prozent (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Neben der Schweiz gibt es viele andere Länder, die eine Quellensteuer auf Antrag teilweise erstatten. Ob sich der Aufwand im Einzelfall lohnt, hängt sicherlich maßgeblich von der Höhe der Dividende ab. Die jeweiligen Abrechnungen über die Dividende geben Aufschluss über die ausländische Quellensteuer. Mit dieser Abrechnung sollte geprüft werden, ob ein Erstattungsantrag im Ausland sinnvoll ist.
Die Regeln zur Dividendenbesteuerung können sehr kompliziert werden. Wenn beispielsweise die Depotbank ihren Sitz im Ausland hat oder wenn die Wertpapiere indirekt über einen Fonds gehalten werden, ändern sich die steuerlichen Regeln. Auch die Ausnutzung des Sparerfreibetrags kann den Steuerabzug reduzieren. Detailfragen hierzu kann Ihnen Ihr Steuerberater beantworten.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus