Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Zum Jahreswechsel wurde die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von 22.000 € auf 25.000 € angehoben.
Ab 1. Januar 2025 treten in Deutschland umfassende Änderungen bei der Kleinunternehmerbesteuerung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft. Eine wichtige Änderung ist dabei die Umsatzgrenze für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Diese lag seit dem Jahr 2020 bei 22.000 € und wird nun ab 2025 auf 25.000 € angehoben. Doch schon für das Kalenderjahr 2024 ergeben sich hierdurch Auswirkungen.
Wer die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, stellt seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und muss damit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug bekommt der Kleinunternehmer die von ihm bezahlte Umsatzsteuer (z.B. an seinen Lieferanten) als sogenannte Vorsteuer aber auch nicht erstattet.
Ab dem Jahr 2025 können Unternehmen die Kleinunternehmerregelung dann in Anspruch nehmen, wenn der Umsatz des Vorjahres die Grenze von 25.000 € nicht überschreitet und im laufenden Jahr der Umsatz kleiner als 100.000 € bleibt. Durch die Bezugnahme auf das vorangegangene Jahr können Kleinunternehmer also bereits in 2024 Umsätze bis zu 25.000 € erzielen, ohne den Status als Kleinunternehmer im Folgejahr zu verlieren.
Beispiel: Herr Müller hat aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Grafikdesigner bis November 2024 einen Umsatz von 21.500 € erzielt. Durch einen größeren Auftrag hat er bis Ende 2024 noch Leistungen erbracht, für die er 2.500 € Honorar in Rechnung stellen kann. Durch die Änderung der Umsatzgrenze auf 25.000 € kann er das Honorar noch in 2024 vereinnahmen und die Kleinunternehmerregelung ab 2025 weiter in Anspruch nehmen. Nach der bisherigen Rechtslage hätte er durch das Überschreiten der alten 22.000 €-Grenze ab 2025 mit Umsatzsteuer abrechnen müssen.
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, darf keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer ausstellen. Wenn dies doch geschieht, muss diese ausgewiesene Umsatzsteuer trotz der Kleinunternehmerregelung immer an das Finanzamt abgeführt werden.
Weiterhin ist es möglich, bewusst auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten. In diesem Fall müssen alle Umsätze mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Diese Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen und gleichzeitig wird die gezahlte Vorsteuer erstattet. Wenn der Kleinunternehmer diese sogenannte Option zur Regelbesteuerung in Anspruch nimmt, bleibt er mindestens fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Somit sollte diese Entscheidung wohl durchdacht sein. Ob die Option zur Regelbesteuerung im Einzelfall sinnvoller ist als die Kleinunternehmerregelung, kann Ihnen Ihr Steuerberater berechnen.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus