Zeitlich befristeter Nießbrauch an Immobilien
„Familiensplitting“ zur Finanzierung der Studienkosten von Kindern
Viele Eltern unterstützen ihre Kinder im Studium selbstverständlich mit regelmäßigen Geldzahlungen für Miete, Lebensunterhalt oder Studiengebühren. Solange die Kinder noch kindergeldberechtigt sind (regelmäßig bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) wirken sich diese Unterstützungszahlungen steuerlich bei den Eltern grundsätzlich nicht aus. Anders kann es aussehen, wenn die Eltern dem Kind eine Einkunftsquelle für eine bestimme Zeit überlassen. Die ideale Einkunftsquelle hierfür sind Mieteinnahmen, denn diese Gestaltung wurde vor einiger Zeit durch ein Finanzgericht als zulässig bestätigt.
Das konkrete Modell sieht so aus: Die Eltern haben eine schuldenfreie Mietimmobilie, die regelmäßig steuerliche Gewinne und damit Jahr für Jahr eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung auslöst. Diese Einkünfte werden nun für einen zuvor fest vereinbarten Zeitraum mittels dem sogenannten Zuwendungsnießbrauch an das Kind übertragen. Damit bleiben die Eltern Eigentümer der Immobilie, das Kind erhält aber die Einkünfte aus dem Mietobjekt und kann damit sein Studium finanzieren. Weil die Einkünfte aus dem Mietobjekt damit auch steuerlich dem Kind zuzurechnen sind, entfällt die Einkommensteuerbelastung hieraus für die Eltern. Das Kind muss die Mieteinkünfte dann in einer eigenen Steuererklärung angeben. Weil das Kind bis zum Grundfreibetrag (für 2018 € 9.000) jedoch keine Einkommensteuern zahlt und zusätzlich die eigenen Studienkosten steuermindernd ansetzten kann, fällt im Idealfall beim Kind keine Einkommensteuer an.
Beispielsweise kann die Gestaltung so aussehen: Die Eltern besitzen ein Mietshaus mit einem jährlichen steuerlichen Gewinn von € 12.000. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % sind auf diesen Gewinn jährlich € 4.800 an Einkommensteuer zu zahlen. Durch den vereinbarten Zuwendungsnießbrauch sollen diese Mieteinnahmen nun an das Kind fließen und das Studium finanzieren. Als Folge wären die Gewinne aus der Vermietung nun beim Kind zu versteuern. Wenn das Kind eigene abzugsfähige Studienkosten von jährlich z.B. € 4.000 hat, verbleibt nach Abzug des Grundfreibetrags kein zu versteuerndes Einkommen. Eine Steuerbelastung entfällt damit für das Kind und die Ersparnis durch das Modell beläuft sich im Beispiel auf jährlich € 4.800.
So einfach das Modell auch klingt, so wichtig ist es, einige Dinge zu beachten. So entfällt beim Kind im Rahmen der Gewinnermittlung mangels Anschaffungskosten regelmäßig die steuerliche Abschreibung. Das Kind muss aufgrund der Vereinbarung als Vermieter auftreten und die Mieter müssen hierüber informiert werden. Neben den steuerlichen Auswirkungen können sich auch Folgen für die eventuelle Familienversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenkasse ergeben. Für diese und weitere Fallstricke wie Schenkungsteuer, Übertragungsdauer oder die nötigen formalen Anforderungen empfiehlt es sich vor dem Zuwendungsnießbrauch immer einen Steuerberater aufzusuchen. Dieser kann individuell beraten und errechnen wie vorteilhaft das Modell ist.
Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner In Neuenhaus