Steuerliche Vereinfachungen für PV-Anlagen
Wer eine große oder kleine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, denn der Verkauf des überschüssigen Stroms gilt steuerlich als gewerbliche Betätigung. Dies hat zur Folge, dass jährlich mit der Steuererklärung eine Gewinnermittlung für die Anlage beim Finanzamt einzureichen ist. Weil kleinere Anlagen oft nur geringe Gewinne oder Verluste erwirtschaften, sind die steuerlichen Auswirkungen regelmäßig nicht sonderlich groß. Der entstehende Aufwand hierfür ist jedoch nicht zu unterschätzen. Insbesondere wenn die Hilfe eines Steuerberaters nötig ist, entstehen Kosten, die die Wirtschaftlichkeit von kleineren Anlagen deutlich schmälern können. Auch in den Finanzämtern entsteht durch die Vielzahl der betriebenen Anlagen erheblicher Verwaltungsaufwand.
Um sowohl den Anlagenbetreibern als auch den Finanzämtern das Leben zu vereinfachen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 2. Juni 2021 eine Verwaltungsanweisung in Form eines sogenanntes BMF-Schreibens veröffentlicht. Nach dieser Anweisung wird bei kleineren Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp und bei BHKW bis zu einer Leistung von 2,5 kW auf Antrag pauschal unterstellt, dass diese ohne steuerliche Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit eine unbeachtliche sogenannte Liebhaberei vorliegt. Folglich müssten diese Anlagen bei entsprechender Beantragung grundsätzlich nicht mehr in der privaten Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Neben den genannten Leistungsgrenzen, müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden: PV-Anlagen müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein (oder auf einer dazugehörigen Garage / Carport). Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Nicht möglich ist der befreiende Antrag für Anlagen auf einem vermieteten Gebäude. Für BHKW gelten diese übrigen Voraussetzungen sinngemäß.
Der Antrag gilt nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für die Zukunft. Sofern die Steuerbescheide der Vergangenheit noch änderbar sind, gilt der Antrag auch für die steuerliche Vergangenheit. Insbesondere wenn in der Vergangenheit Verluste erklärt wurden, könnten diese hierdurch rückwirkend entfallen. Dies gilt es zu beachten, denn es bleibt die Möglichkeit, dem Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht darzulegen und keinen Antrag zu stellen. Dadurch können dann auch (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. Die Möglichkeit des befreienden Antrags entfällt hierdurch jedoch für die Zukunft.
Sämtliche Ausführungen bezogen sich bis hier hin auf die ertragsteuerliche bzw. einkommensteuerliche Bewertung dieser Anlagen. Umsatzsteuerlich bleibt für diese Anlagen alles beim Alten. Auf die Einspeisevergütung und auf den Eigenverbrauch muss weiterhin Umsatzsteuer abgeführt werden, sofern nicht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer abzuführen ist, aber ebenso keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wird (z.B. beim Kauf der Anlage). Wenn die Kleinunternehmerregelung (noch) nicht genutzt wird, kann diese weiterhin nachträglich frühestens fünf Jahre nach Anschaffung auf Antrag in Anspruch nehmen (sofern im Einzelfall keine Gründe dagegen sprechen). Ist die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung möglich und wird die neue ertragsteuerliche Vereinfachungsregel in Anspruch genommen, entfallen dann für den Anlagenbetreiber grundsätzlich sämtliche steuerliche Pflichten im Zusammenhang mit der Anlage.
Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus