Firmenwagen und Elektromobilität
So sparen Sie Steuern und schonen Ressourcen
Durch die Privatnutzung eines Firmenwagens entsteht beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der mit der Fahrtenbuch- oder 1%-Methode zu versteuern ist. Bei einer Firmenwagenüberlassung zwischen dem 1.1.19 und 31.12.30 werden bei Hybrid- und Elektrofahrzeugen anstelle der 100% nur 50% des Bruttolistenpreises für die Besteuerung herangezogen. Hybridfahrzeuge dürfen hierbei max. 50g CO2/Kilometer ausstoßen oder müssen eine elektrische Mindestreichweite von 40 km (bis 2021), 60 km (ab 2022) oder 80 km (ab 2025) haben. Bei reinen Elektrofahrzeugen werden sogar nur 25% des Bruttolistenpreises zur Besteuerung angesetzt; hierfür darf der Bruttolistenpreis seit 2021 die Grenze von 60.000 Euro (bisher: 40.000 Euro) nicht überschreiten. Die Steuererleichterungen gelten auch für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte. Die jährliche Steuerersparnis kann bei einem Arbeitnehmer und einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte bei einem reinen Elektrofahrzeug bis zu 3.428 Euro pro Jahr betragen (Steuersatz: 40%).
Das Laden des Fahrzeugs beim Unternehmen ist bis 2030 steuer- und sozialversicherungsfrei. Lädt der Arbeitnehmer den Pkw zu Hause, kann der Arbeitgeber monatlich ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 70 Euro (abhängig davon, ob im Betrieb eine Lademöglichkeit besteht und ob es ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug ist) an den Arbeitnehmer erstatten. Auch ist ein Einzelnachweis mit separatem Stromzähler und Erstattung durch den Arbeitgeber möglich. Falls keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt, können diese seit 2021 erhöhten Pauschalen den geldwerten Vorteil mindern und wirken sich dadurch steuermindernd aus.
Ladevorrichtungen, die dauerhaft dem Arbeitnehmer überlassen werden, können vom Unternehmen bis 2030 mit 25% pauschal versteuert werden. Ladevorrichtungen, die zweitweise dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, sind steuer- und sozialversicherungsbefreit; das Eigentum verbleibt hier beim Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Auch die Befreiung bis 2030 von der Kfz Steuer und die Kaufprämie von aktuell bis zu 9.000 Euro sollen ein Anreiz für mehr Elektromobilität sein.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus