Finanzieller Unterhalt für studierende Kinder
Für viele Studenten beginnt in diesen Wochen das Sommersemester. Trotz der verkürzten Bachelor-Studiengängen ist es nicht außergewöhnlich, dass auch Kinder im Alter von 25 Jahren noch studieren. Für viele Eltern ist es dann eine Selbstverständlichkeit oder auch nötige Pflicht, die Kinder finanziell zu unterstützen. Da mit dem 25. Geburtstag des Kindes allerdings regelmäßig das Kindergeld wegfällt, muss die Unterstützung vollständig aus der eigenen Tasche der Eltern gezahlt werden.
Oftmals nicht bekannt ist dabei die Tatsache, dass mit dem Ende des Kindergeldbezugs die Möglichkeit entsteht, den Unterhalt an die Kinder steuerlich geltend zu machen. Der steuerliche Vorteil hieraus kann dabei in vielen Fällen höher ausfallen, als das zuvor erhaltene Kindergeld. Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Vermögen des Kindes (z.B. Sparbuch, Auto, etc.) darf deshalb insgesamt 15.500 € nicht überschreiten.
Zu den Unterhaltsaufwendungen gehören die üblichen Aufwendungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts wie Verpflegung, Kleidung, Hausrat und Wohnung. Hat das Kind keine eigene Wohnung und lebt z.B. unentgeltlich im Haus der Eltern, lässt das Finanzamt hierfür regelmäßig einen Abzug in Höhe des Höchstbetrags ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendung zu. Der Höchstbetrag für den abzugsfähigen Unterhalt beträgt für das Jahr 2024 insgesamt 11.604 €. Dieser Höchstbetrag wird noch um die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes erhöht. Da mit dem 25. Geburtstag neben dem Kindergeld regelmäßig auch die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung entfällt, wirkt sich diese Erhöhung häufig aus. Der insgesamt anzusetzende Höchstbetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Wenn beispielhaft die 26-jährige studierende Tochter zu Hause wohnt, sie keine eigenen Einkünfte hat und für Kranken-/Pflegeversicherung monatlich 130 € anfallen, belaufen sich die berücksichtigungsfähigen Unterhaltszahlungen auf maximal 13.164 €. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 40% beträgt die Steuerersparnis ca. 5.250 €. Das Kindergeld für 12 Monate hätte im Beispiel lediglich 3.000 € betragen.
Die Ausführungen zeigen, dass die mögliche Steuerentlastung den Wegfall des Kindergeldes kompensieren kann. Je nach persönlicher Situation kann der steuerliche Vorteil sogar deutlich höher sein als das Kindergeld.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus