Steuertipp November 2024

Der Fahrtkostenzuschuss als Gehaltsextra

Bei richtiger Gestaltung entstehen Vorteile für beide Seiten

Gerade in unser ländlich geprägten Umgebung ist es für viele eine Selbstverständlichkeit, täglich einige Kilometer zur Arbeitsstätte zu fahren. Bekanntermaßen können diese Fahrten dann in der jährlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Das Finanzamt erkennt für die Fahrt zur Arbeitsstätte pro Arbeitstag jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke als Fahrtkosten an, und zwar pauschal mit 30 Cent (ab dem 21. Kilometer 38 Cent). Bei beispielhaft 220 Arbeitstagen und einer Entfernung von 14 km könnten somit 924 € als Kosten berücksichtigt werden. Wenn die Gesamtkosten für den Job pro Jahr aber in 2024 unterhalb von 1.230 € bleiben, verlieren sie ihre Wirkung, denn das Finanzamt berücksichtigt für 2024 immer mindestens den sogenannten Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 €.

Gerade in diesen Fällen kann ein freiwilliger Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber eine sinnvolle Alternative sein. Die Attraktivität dieses Zuschusses ergibt sich durch die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung mit 15% unter Berücksichtigung des eventuellen Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Damit einhergehend ist der Fahrtkostenzuschuss auch kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss maximal in Höhe der Entfernungspauschale und zusätzlich zur bisherigen Vergütung gezahlt wird. Gegenüber einer gewöhnlichen Gehaltserhöhung bleibt dem Arbeitnehmer also deutlich mehr Netto. Für das oben genannte Beispiel dürfen über das Jahr verteilt 924 € an Fahrtkostenzuschuss gezahlt werden. Pro Monat bedeutet dies eine zusätzliche Vergütung von 77 €. Diese können beim Arbeitnehmer in voller Höhe auf dem Bankkonto ankommen. Der Arbeitgeber muss auf diesen Betrag die pauschale Steuer von 15% und damit ca. 12 € pro Monat oder ca. 140 € pro Jahr (ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer) abführen. Gleichzeitig spart der Arbeitgeber aber die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, und diese liegen in der Regel oberhalb von 140 € pro Jahr im Falle einer regulären Erhöhung der Vergütung.

In dem Maße, wie der Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss erhält, kann er jedoch keine Fahrtkosten mehr in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Im vorliegenden Beispiel dürfte dies wohl kein Nachteil sein, denn der oben genannte Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 € wird trotzdem berücksichtigt.

Das Beispiel zeigt, dass der Fahrtkostenzuschuss eine interessante Alternative zu einer üblichen Gehaltserhöhung sein kann. Bei richtiger Gestaltung kann der Zuschuss auch für Minijobber gezahlt werden, ohne dass der Zuschuss auf die bekannte 538 € Grenze angerechnet wird.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus