Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
Bis Ende 2024 können Arbeitgeber bis zu 3.000 € steuerfrei an die Mitarbeiter auszahlen
Aufgrund der anhaltend hohen Inflation in Deutschland hat der Bundestag am 30. September die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Hierdurch können Arbeitgeber demnächst freiwillig an jeden Beschäftigten steuerfreie Sonderzahlungen von bis zu 3.000 € leisten. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 7. Oktober seine Zustimmung zu diesem Gesetzt erteilen. Wenn dann einige Zeit später die Verkündung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt erfolgt, fällt der Startschuss und die steuerfreien Auszahlungen können umgesetzt werden. Damit steht ein genaues Startdatum heute noch nicht fest. Fest steht aber, dass die steuerfreien Auszahlungen bis Ende 2024 erfolgen können.
An den Zusammenhang zwischen Prämie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Neben Geldleistungen können die Prämien auch als Sachleistung den Mitarbeitern zugewendet werden. Auch eine Auszahlung in beliebig vielen Teilbeträgen ist möglich.
Wichtig ist, dass die Gewährung der Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen muss. Nicht möglich ist es damit, den steuerfreien Bonus zum Beispiel anstatt des vereinbarten Weihnachtsgelds, für die Auszahlung von Überstunden oder für einen vertraglichen Bonus auszuzahlen. All diese Zahlungen erfolgen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Der Bonus bleibt unter den genannten Voraussetzungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Dadurch profitiert nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber spart seinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Wenn Mitarbeiter einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen, soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.
Kein Arbeitgeber ist verpflichtet die Prämien an die Belegschaft auszuzahlen. Damit bleibt die Gewährung freiwillig. Weil die Inflation oder auch die Energiekrise aber sehr viele Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, bleibt abzuwarten, wie viele Arbeitgeber von dem Angebot Gebrauch machen. Arbeitgeber sollten zudem bedenken, dass arbeitsrechtliche Grundsätze wie die Gleichbehandlung von Mitarbeitern einzuhalten sind. Eine isolierte Auszahlung beispielsweise nur an mitarbeitende Familienangehörige oder nur an ausgewählte Mitarbeiter ist durch das Arbeitsrecht in der Regel ausgeschlossen.
Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
VVP in Neuenhaus