Lohnsteuerklasse III und V = Steuernachzahlung?
Warum die Steuererklärung für Eheleute mit der Steuerklassenkombination III und V regelmäßig mit Nachzahlungen endet.
Wenn in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft beide Partner berufstätig sind, ist die beliebteste Steuerklassenwahl noch immer die Kombination III und V. Die jährliche Abgabe von Einkommensteuererklärungen ist bei dieser Kombination verpflichtend, sobald beide Partner auch Arbeitseinkommen beziehen.
Zunächst sei erwähnt, dass sich mit der Lohnsteuerklassenwahl letztlich keine Steuern sparen lassen. Die jeweilige Steuerklasse regelt zwar die Höhe des laufenden Steuerabzugs vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und ist damit mitentscheidend für das monatliche Nettoeinkommen, eine finale Abrechnung erfolgt aber erst mit der gemeinsamen Einkommensteuererklärung. Mit dem Steuerbescheid wird festgesetzt, wie hoch die individuelle Steuerlast der Eheleute eines Jahres ist. Von dieser Steuerlast werden dann die bereits gezahlten Lohnsteuerbeträge beider Partner in Abzug gebracht. Wurde insgesamt zu viel Lohnsteuer gezahlt gibt es eine Erstattung vom Finanzamt, wurde zu wenig Lohnsteuer gezahlt gibt es eine entsprechende Nachzahlung. Somit sind die Lohnsteuerabzüge beider Partner nur eine Art Vorauszahlung auf die gemeinsame Jahreseinkommensteuer.
Bei der Kombination der Steuerklassen III und V werden in der Steuerklasse III verhältnismäßig wenig Steuern einbehalten (bzw. vorausgezahlt) und bei der Steuerklasse V verhältnismäßig viele Steuern. Dies führt dazu, dass der Partner mit der Steuerklasse III über die Lohnsteuer zu wenig zur gemeinsamen Jahreseinkommensteuer beiträgt und der Partner mit der Steuerklasse V dieses „Minus“ auffangen muss. Dieser Ausgleich gelingt aber erst dann, wenn das Bruttogehalt des Partners in der Steuerklasse V mindestens ca. 66% des Bruttogehaltes des Partners in der Steuerklasse III erreicht. Mit anderen Worten kann gesagt werden, dass erst bei einem Verhältnis der Bruttogehälter von 60:40 mit keiner Steuernachzahlung mehr zu rechnen ist. Je weiter sich diese Quote auseinander bewegt, desto höher wird die Nachzahlung bei der finalen Einkommensteuerveranlagung.
Als Alternative zur Steuerklassenkombination III / V gibt es die Kombination IV / IV mit und ohne Faktorverfahren. Ohne Faktorverfahren zahlen beide Eheleute in der Lohnsteuerklasse IV in der Regel zu viel Lohnsteuer. Dieser Nachteil wird bei der finalen Steuererklärung mit einer Steuererstattung ausgeglichen. Wer unterjährig nur soviel Lohnsteuer abgezogen haben möchte, wie an voraussichtlich finaler Steuerlast auch entstehen wird, kann das sogenannte Faktorverfahren anwenden lassen. Bei diesem vergleichsweise komplizierten Verfahren werden die Steuerklassen im Vorfeld so modifiziert, dass am Ende voraussichtlich weder eine Nachzahlung noch eine Erstattung mit der Steuererklärung zu erwarten ist.
Zwar haben die Steuerklassen und damit der Lohnsteuerabzug keine Auswirkung auf die gemeinsame Steuerlast, dennoch ist es häufig ratsam, sich bezüglich der idealen Kombination beraten zu lassen. Denn außersteuerliche Themen wie z.B. das Elterngeld sind abhängig vom Nettolohn und damit von der Steuerklasse.
Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus