Teilerlass von Kirchensteuern
Bei Abfindung oder Betriebsveräußerung werden regelmäßig 50% erstattet
Außerordentliche Situationen im Leben können im Steuerrecht zu sogenannten außerordentlichen Einkünften führen. Diese sind gesetzlich geregelt im § 34 des Einkommensteuergesetzes und umfassen insbesondere den Erhalt von Abfindungen für einen Arbeitsplatzverlust sowie Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe von Betrieben (sofern keine Kapitalgesellschaft). Wenn im Einkommensteuerbescheid nun diese außerordentlichen Einkünfte besteuert werden, dann erfolgt für Kirchenmitglieder in der Regel zugleich auch die Festsetzung der Kirchensteuer auf diese Einkünfte. Diese Kirchensteuer kann auf Antrag um die Hälfte ermäßigt bzw. erlassen werden.
Der Erlass kommt für die Kirchensteuer in Frage, die auf die genannten außerordentlichen Einkünfte entfällt und wird dabei nicht automatisch vom Finanzamt berücksichtig. Vielmehr muss zunächst die reguläre Steuerfestsetzung durch das Finanzamt abgewartet werden und mit dem dann vorliegenden Steuerbescheid muss ein Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer gestellt werden. Dieser Antrag ist direkt bei der zuständigen Kirche, genauer gesagt beim zuständigen Kirchensteueramt zu stellen. In der Grafschaft Bentheim ist dies z.B. für Katholiken das Bischöfliche Generalvikariat in Osnabrück oder für evangelisch-reformierte das Landeskirchenamt in Leer. Wichtig zu wissen ist, dass es für den Erlassantrag großzügige Fristen gibt. In der Regel ist es ausreichend, wenn der Antrag auch Monate nach dem Steuerbescheid noch bei der Kirche eingeht.
Über den Erlassantrag entscheidet somit allein die Kirche und es gibt keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf den hälftigen Erlass. Offiziell bleibt der Teil-Erlass damit eine Ermessensentscheidung der Kirche. Erfahrungsgemäß wird dem Antrag aber unbürokratisch stattgegeben. Die Auszahlung der Kirchensteuer erfolgt abschließend wieder über das zuständige Finanzamt. Wie hoch die Ersparnis bzw. der Erlass konkret sein kann, hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. der Anwendung der sogenannten Fünftelregelung im Steuerbescheid. Bei einer Abfindung (oder einem Verkaufsgewinn) von 50.000 € können aber schnell 4-stellige Erstattungsbeträge das Ergebnis sein.
Übrigens: in besonderen Fällen können sogar bis zu 100 % der Kirchensteuer erlassen werden, wenn z.B. die außerordentlichen Einkünfte der Alterssicherung dienen und im Antrag eine Notwendigkeit des vollständigen Erlasses nachgewiesen wird.
Sicherlich wird mit der Kirchensteuer viel Positives bewirkt, in persönlich schwierigen Zeiten, z.B. des Arbeitsplatzverlustes, ist der Kirchensteuererlass aber als finanzielle Unterstützung zu sehen und auch moralisch gut zu vertreten.
Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus