Letzte Chance für die Inflationsausgleichsprämie
Noch bis Ende Dezember können steuerfreie Zahlungen an die Belegschaft erfolgen
Aufgrund der hohen Inflation in Deutschland hat der Bundestag im Oktober 2022 die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Damit können Arbeitgeber freiwillig Sonderzahlungen von bis zu 3.000 € steuerfrei an jeden Arbeitnehmer leisten. Diese Begünstigung läuft nun zum Jahresende 2024 endgültig aus.
Wichtig ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, die steuerfreie Prämie z.B. anstelle des vereinbarten Weihnachtsgeldes, als Überstundenvergütung oder als vertragliche Prämie zu zahlen. All diese Zahlungen erfolgen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Neben Geldleistungen kann die Prämie auch in Form von Sachleistungen erbracht werden. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist ebenfalls möglich, sofern der Gesamtbetrag im Förderzeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 den Höchstbetrag von insgesamt 3.000 € nicht überschreitet. Die Auszahlung muss bis spätestens 31. Dezember 2024 an den Arbeitnehmer erfolgt sein.
Die Prämie kann pro Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden und z.B. auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob) gezahlt werden. Wer also zwei Arbeitgeber hat, kann die Prämie zweimal erhalten. Sofern keine tarifvertragliche Verpflichtung besteht, ist dabei kein Arbeitgeber verpflichtet, die Prämie an seine Beschäftigten auszuzahlen. Die Gewährung bleibt also grundsätzlich freiwillig. Arbeitgeber sollten zudem beachten, dass arbeitsrechtliche Grundsätze wie der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sind. Eine isolierte Auszahlung, z.B. nur an mitarbeitende Familienangehörige oder nur an ausgewählte Mitarbeiter, ist in der Regel arbeitsrechtlich ausgeschlossen.
Unter den genannten Voraussetzungen bleibt die Auszahlung auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Dadurch profitiert nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber spart seinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Es empfiehlt sich daher, bis zum Jahresende noch einmal über das Thema nachzudenken.
Frank Hölter, Steuerberater der Kanzlei VVP in Neuenhaus