Steuertipp Juni 2024

Investitionsanreize im Wachstumschancengesetz

Vom Referentenentwurf Mitte 2023 bis zur Verkündigung im Bundesgesetzblatt Ende März 2024 gab es diverse Änderungen am Wachstumschancengesetz. Komplett entfallen ist u.a. die Einführung eines sogenannten Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes. Durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen vor allem kleine Betriebe profitieren. Investitionsanreize werden sowohl für Unternehmen als auch für private Investoren gesetzt.

Neu ist insbesondere die Einführung einer degressiven Abschreibung von 5% auf neue Gebäude, die Wohnzwecken dienen und vermietet werden, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Beim Kauf ist dies nur möglich, wenn der Kaufvertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Die Immobilie muss dabei bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Zusätzlich kann die Sonderabschreibung von jeweils 5% in den ersten vier Jahren für Mietwohnungsneubau in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer Bauanzeige neue Wohnungen hergestellt werden. Die Baukosten dürfen 5.200 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen; zudem muss es sich um ein Gebäude mit dem Effizienzhausstandard 40 (EH40) plus Nachhaltigkeitssiegel QNC (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) handeln. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 € je qm Wohnfläche.

Die Kombination aus degressiver Abschreibung und Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau können in den ersten 10 Jahren zu einer deutlichen Steuerersparnis führen. Allerdings müssen insbesondere Mehrkosten für das Nachhaltigkeitssiegel sowie für nachhaltige Baustoffe bei der Investitionsplanung berücksichtigt werden.

Für Unternehmen mit einem Gewinn von bis zu 200.000 € wird ab 2024 die Sonderabschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter von 20% auf 40% der Investitionskosten erhöht. Darüber hinaus ist für derartige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft werden auch wieder eine degressive Abschreibung von bis zu 20% möglich. Für Investitionen in den Fuhrpark wurde für Elektrofahrzeuge der Bruttolistenpreis-Höchstbetrag von 60.000 € auf 70.000 € angehoben, um die deutlich günstigere Besteuerung der Privatnutzung beim Firmenwagen in Anspruch nehmen zu können.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus