

Steuerberater
bei VVP in Neuenhaus
Durch die erhöhte Pendlerpauschale können seit Jahresbeginn auch erhöhte Fahrtkostenzuschüsse gezahlt werden.
Gerade in unserer ländlich geprägten Umgebung ist es für viele Menschen selbstverständlich, täglich einige Kilometer zur Arbeitsstätte zu fahren. Aufgrund der aktuell sehr hohen Treibstoffkosten werden diese Fahrten jedoch immer teurer. Die Fahrten können bekanntermaßen in der jährlichen Einkommensteuererklärung im Rahmen der sogenannten Pendlerpauschale berücksichtigt werden. Das Finanzamt erkennt seit Jahresbeginn 2026 pro Arbeitstag und Kilometer der einfachen Wegstrecke pauschal 38 Cent als Fahrtkosten an. Bis Ende 2025 durften für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent angesetzt werden, ab dem 21. Kilometer waren es 38 Cent. Bei beispielhaft 220 Arbeitstagen und einer Entfernung von 14 Kilometern könnten somit 1.170 Euro als Kosten berücksichtigt werden. Wenn die Gesamtkosten für den Job pro Jahr aber in 2026 unterhalb von 1.230 € bleiben, verliert der Ansatz in der Steuererklärung seine Wirkung, denn das Finanzamt berücksichtigt für 2026 immer mindestens den sogenannten Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 €.
Gerade in diesen Fällen kann ein freiwilliger Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber eine sinnvolle Alternative sein. Die Attraktivität dieses Zuschusses ergibt sich durch die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung mit 15% unter Berücksichtigung des eventuellen Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Damit einhergehend ist der Fahrtkostenzuschuss auch kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss maximal in Höhe der Entfernungspauschale und zusätzlich zur bisherigen Vergütung gezahlt wird. Gegenüber einer gewöhnlichen Gehaltserhöhung bleibt dem Arbeitnehmer also deutlich mehr Netto. Für das oben genannte Beispiel dürfen über das Jahr verteilt 1.170 € an Fahrtkostenzuschuss gezahlt werden. Pro Monat bedeutet dies eine zusätzliche Vergütung von ca. 97 €. Diese können beim Arbeitnehmer in voller Höhe auf dem Bankkonto ankommen. Der Arbeitgeber muss auf diesen Betrag die pauschale Steuer von 15% und damit ca. 15 € pro Monat oder ca. 180 € pro Jahr abführen. Gleichzeitig spart der Arbeitgeber aber die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, und diese liegen in der Regel oberhalb von 180 € pro Jahr im Falle einer regulären Erhöhung der Vergütung.
In dem Maße, wie der Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss erhält, kann er jedoch keine Pendlerpauschale mehr in der privaten Einkommensteuererklärung geltend machen. Im vorliegenden Beispiel dürfte dies wohl kein Nachteil sein, denn der oben genannte Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 € wird trotzdem berücksichtigt.
Das Beispiel zeigt, dass der Fahrtkostenzuschuss eine interessante Alternative zu einer üblichen Gehaltserhöhung sein kann und bei richtiger Gestaltung entstehen Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Zuschuss kann übrigens auch für Minijobber gezahlt werden, ohne dass der Zuschuss auf die bekannte 603 € Grenze angerechnet wird.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus
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