
Steuerliche Änderungen 2026 in der Gemeinnützigkeit

Steuerberater
bei VVP in Neuenhaus
Seit Jahresbeginn 2026 dürfen Arbeitgeber die Stromkosten Für E-Dienstwagen nicht mehr pauschal an die Mitarbeiter steuerfrei erstatten.
Wegfall der Pauschalen für Ladestrom
Am 1. Januar 2026 traten wesentliche Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Stromkosten für das Laden von Dienstfahrzeugen in Kraft. Bislang konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen an der privaten Wallbox monatlich pauschale Beträge steuerfrei erstatten. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen, was zu einer Reihe von Neuerungen führt, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen.
Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten für das Laden von reinen E-Dienstwagen monatlich pauschal und steuerfrei in Höhe von 30 € erstatten, sofern auch am Arbeitsplatz eine Lademöglichkeit zur Verfügung stand. Fehlte diese Lademöglichkeit, war eine Erstattung von bis zu 70 € möglich. Für Hybridelektrofahrzeuge galten halbierte Pauschalen von 15 € bzw. 35 €. Diese Pauschalen waren steuerfrei und es waren keine zusätzlichen Nachweise erforderlich.
Seit Jahresbeginn müssen nun die tatsächlichen Stromkosten, die Mitarbeiter für das Laden des Dienstwagens aufwenden, nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch die Arbeitnehmer, die die verwendete Strommenge und den zugrunde liegenden Strompreis dokumentieren müssen. Der Strompreis richtet sich dabei nach dem individuellen Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter. Diese Regelung soll für mehr Transparenz sorgen und könnte in manchen Fällen auch zu einer höheren Erstattung führen.
Alternativ kann ein typisierter Strompreis (auch Strompreispauschale genannt) zugrunde gelegt werden. Diese Strompreispauschale wird halbjährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Wahl der Nachweismethode für das gesamte Kalenderjahr einheitlich getroffen werden muss – d. h., der Arbeitnehmer muss entweder den tatsächlichen Strompreis oder den typisierten Strompreis für das gesamte Jahr wählen.
Wird der Strom für das Laden des Dienstwagens aus einer PV-Anlage des Mitarbeiters bezogen, kann auch dieser Strom als Grundlage für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber verwendet werden. In solchen Fällen ist ebenso ein Nachweis über die Menge des geladenen Stroms und eine genaue Berechnung des Strompreises erforderlich. Auch hier besteht die Möglichkeit, die vereinfachte Pauschale des Statistischen Bundesamtes anzuwenden.
Ein weiterer Punkt betrifft die Erstattung von Ladekosten, die beim Laden an öffentlichen Ladesäulen entstehen. Arbeitgeber können auch in Zukunft die tatsächlichen Kosten für das Laden an öffentlichen Ladesäulen erstatten. Diese Regelung betrifft vor allem Mitarbeiter, die keine Lademöglichkeit am Arbeitsplatz haben und auf externe Ladeinfrastruktur angewiesen sind.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus
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