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bei VVP in Neuenhaus

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für E-Autos ab Juli 2025

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für E-Autos ab Juli 2025

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für E-Autos ab Juli 2025

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für E-Autos ab Juli 2025

Bereits im Jahr der Anschaffung sind Abschreibungen in Höhe von 75% möglich.

Steuerliche Änderungen für E-Autos geplant

Im Rahmen des geplanten Investitionssofortprogramms zur Stärkung Deutschlands hat die Bundesregierung weitreichende steuerliche Entlastungen für Unternehmen beschlossen. Ziel ist es, Investitionen anzuregen, die Wirtschaft zu stabilisieren und gleichzeitig die Mobilitätswende voranzutreiben. Zwei steuerliche Maßnahmen stehen dabei im Mittelpunkt: eine verbesserte Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter und eine gezielte Förderung von betrieblich genutzten Elektrofahrzeugen. Nun hat der Bundesrat am 11. Juli diesen Gesetzesänderungen zugestimmt.

Künftig sind neben einer degressiven Abschreibung in Höhe von 30 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter auch besondere Abschreibungsregel für rein elektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen anwendbar. Für letztere wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt: Im Jahr der Anschaffung können 75 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den Folgejahren sinkt der Satz auf 10, 5, 5, 3 und schließlich 2 Prozent.

Damit unterscheidet sich das neue Modell deutlich von der herkömmlichen linearen Abschreibung, bei der der Investitionsaufwand gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt wird. Besonders kleinere und mittlere Unternehmen könnten so von einem erheblichen Liquiditätsvorteil profitieren.

Ein weiterer Baustein der Reform betrifft die private Nutzung von E-Dienstwagen. Die bisherige Preisgrenze von 70.000 Euro Bruttolistenpreis für die steuerlich reduzierte 1-Prozent-Regelung wird auf 100.000 Euro angehoben. Damit werden künftig auch höherpreisige Fahrzeuge von der steuerlichen Entlastung erfasst.

Die neuen Abschreibungsregelungen gelten für Anschaffungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 erfolgen. Unternehmen, die ohnehin eine Umstellung ihrer Flotten auf Elektromobilität planen, könnten dadurch gezielt entlastet werden.

Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist fast abgeschlossen. Nach Zustimmung des Bundeskabinetts Anfang Juni hat der Bundestag das Investitionssofortprogramm Ende Juni verabschiedet. Die entscheidende Abstimmung im Bundesrat hat am 11. Juli 2025 stattgefunden. Nun fehlt nur noch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer rechtzeitig plant und investiert, kann von deutlichen steuerlichen Vorteilen profitieren.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus

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