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bei VVP in Neuenhaus

Turbo-Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Turbo-Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Turbo-Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Turbo-Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Wer seinen Fuhrpark modernisieren möchte, sollte die Turbo-Abschreibung für Elektrofahrzeuge kennen.

Obwohl die besondere Abschreibungsregel für betriebliche Elektrofahrzeuge inzwischen seit ungefähr einem Jahr gilt, wird sie in der Praxis noch immer häufig übersehen. Dabei bleibt Unternehmen und Selbstständigen nur noch rund anderthalb Jahre Zeit, um von dem steuerlichen Vorteil zu profitieren. Die Regelung des § 7 Abs. 2a EStG gilt lediglich für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. 

Begünstigt sind dabei nicht nur elektrisch betriebene Pkw, sondern auch leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Damit können beispielsweise Handwerksbetriebe, Lieferdienste, Handelsunternehmen oder andere Gewerbetreibende sowohl Elektro-Pkw für Außendienstmitarbeiter als auch elektrische Transporter, Kastenwagen oder andere betrieblich genutzte Nutzfahrzeuge in die Förderung einbeziehen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug des Anlagevermögens handelt.

Gerade bei der Entscheidung zwischen Kauf und Leasing lohnt deshalb ein genauer Blick auf die steuerlichen Auswirkungen. Viele Unternehmer entscheiden sich aus Liquiditätsgründen für ein Leasingfahrzeug. Dabei wird häufig übersehen, dass die neue Abschreibungsregel die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in den ersten Jahren steuerlich deutlich attraktiver machen kann als ein Leasingmodell. Während beim Leasing die monatlichen Raten nach und nach als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, ermöglicht die Sonderabschreibung beim Kauf einen außergewöhnlich hohen Betriebsausgabenabzug bereits im Jahr der Anschaffung.

Der wesentliche Vorteil besteht darin, dass für begünstigte Elektrofahrzeuge bereits im Anschaffungsjahr 75 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich abgeschrieben werden können. Die restlichen Kosten werden in den fünf Folgejahren mit festen Prozentsätzen von 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent berücksichtigt.

Wie stark sich dies auswirken kann, zeigt folgendes Beispiel: Ein Malerbetrieb erwirbt im September 2026 einen elektrisch betriebenen Transporter für 60.000 Euro netto. Bereits im Jahr der Anschaffung kann der Betrieb 45.000 Euro steuerlich geltend machen. Bei einer Steuerbelastung von 30 Prozent führt dies zu einer Steuerersparnis von rund 13.500 Euro.

Zum Vergleich: Würde derselbe Transporter geleast, würden lediglich die im jeweiligen Jahr gezahlten Leasingraten den steuerlichen Gewinn mindern. Die Steuerentlastung würde sich somit über die gesamte Vertragslaufzeit verteilen. Durch die neue Abschreibungsregel entsteht dagegen bereits im Anschaffungsjahr ein erheblicher Liquiditätsvorteil.

Zwar bleibt die insgesamt abzugsfähige Summe unverändert, da weiterhin nur die tatsächlichen Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Der entscheidende Vorteil liegt jedoch in der zeitlichen Vorverlagerung des Betriebsausgabenabzugs. Unternehmen erhalten schneller eine Steuerentlastung und können die frei werdende Liquidität für weitere Investitionen oder die Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs nutzen.

Wer ohnehin die Erneuerungen im Fuhrpark plant, sollte die verbleibende Laufzeit der Regelung daher im Blick behalten. In vielen Fällen kann die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs – sei es ein Pkw für den Außendienst oder ein Transporter für den betrieblichen Einsatz – steuerlich deutlich attraktiver sein als auf den ersten Blick angenommen. 

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus

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