

Steuerberater
bei VVP in Neuenhaus
Neues Ratsmandat, neue Steuerfrage: Was kommunale Mandatsträger 2026 über höhere Freibeträge und steuerfreie Aufwandsentschädigungen wissen sollten.
Die Stimmzettel sind ausgezählt, die neuen Räte gewählt. In Niedersachsen beginnt damit für viele Ehrenamtliche eine neue Aufgabe – und mit ihr möglicherweise auch eine neue Zeile in der Einkommensteuererklärung. Denn wer ehrenamtlich im Gemeinde-, Stadt-, Samtgemeinde- oder im Kreistag sitzt, erhält in der Regel eine Aufwandsentschädigung. Die Kommunen legen deren Höhe per Satzung fest. Steuerlich ist aber nur ein Teil automatisch begünstigt.
Grundlage ist § 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Steuerfrei bleibt die Aufwandsentschädigung, soweit sie tatsächlich steuerlich abzugsfähige Aufwendungen abgelten soll. Nicht darunter fallen dagegen Zahlungen für Zeitaufwand, Verdienstausfall oder ein Haftungsrisiko. Für die Praxis gibt es deshalb pauschale Beträge, mit denen die niedersächsische Finanzverwaltung den typischen Aufwand abgilt.
Neu ist seit 2026 vor allem, dass die steuerfreien Pauschbeträge für kommunale Mandatsträger angehoben wurden. In Niedersachsen gelten bei Gemeinden, Samtgemeinden und Städten monatliche Pauschbeträge, die abhängig von der Einwohnerzahl sind:
· 138 Euro bei bis zu 20.000 Einwohnern,
· 219 Euro bei 20.001 bis 50.000 Einwohnern,
· 270 Euro bei 50.001 bis 150.000 Einwohnern,
· 338 Euro bei 150.001 bis 450.000 Einwohnern und
· 404 Euro bei mehr als 450.000 Einwohnern.
Für Mitglieder von Kreistagen gelten 270 Euro monatlich bei Landkreisen bis 250.000 Einwohner und 338 Euro bei größeren Landkreisen.
Wer in mehreren Räten tätig ist, kann die entsprechenden Freibeträge mehrfach in Anspruch nehmen. Für zusätzliche ehrenamtliche Ämter, beispielsweise als Bürgermeister, als Stellvertretung oder als Fraktionsvorsitzender, können je nach Funktion weitere bzw. höhere Freibeträge gelten.
Zusätzlich ist der seit 2026 geltende Mindestbetrag von 275 Euro monatlich zu beachten. Dieser wurde gegenüber dem bisherigen Betrag von 250 Euro angehoben. Das bedeutet: Liegt der nach den oben beschriebenen Grundsätzen ermittelte Pauschbetrag unter 275 Euro, können grundsätzlich dennoch 275 Euro pro Monat steuerfrei bleiben.
Auch Fahrtkosten können eine Rolle spielen. Werden tatsächliche Fahrtkosten zu Rats-, Fraktions- oder anderen mandatsbezogenen Sitzungen erstattet, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich steuerfrei sein. Pauschale Fahrtkostenerstattungen sind dagegen nicht automatisch steuerfrei.
Für die frisch gewählten Ratsmitglieder lohnt sich deshalb ein Blick in die Abrechnung und in die Entschädigungssatzung der eigenen Kommune. Entscheidend ist steuerlich nicht allein die Bezeichnung der Zahlung, sondern wofür sie gewährt wird. Die seit 2026 höheren Pauschbeträge sorgen jedenfalls dafür, dass bei vielen kommunalen Mandaten ein größerer Teil der Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben kann.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus
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