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bei VVP in Neuenhaus

Steuerliche Änderungen 2026 in der Gemeinnützigkeit

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Steuerliche Änderungen 2026 in der Gemeinnützigkeit

Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, die Bundesregierung plant konkrete steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Vereine ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 sollen umfangreiche steuerliche Änderungen in Kraft treten, die gemeinnützigen Vereinen deutliche Entlastungen bringen. Mit dem geplanten Steueränderungsgesetz 2025 setzt die Bundesregierung ein Zeichen zur Stärkung des Ehrenamts und der Vereinskultur. Kern des Gesetzes sind höhere Freibeträge, weniger Bürokratie und neue Anerkennungen in der Gemeinnützigkeit.

Ein wesentlicher Punkt ist die Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von bisher 45.000 auf 50.000 Euro jährlich. Damit sollen Vereine entlastet werden, die Einnahmen etwa aus Veranstaltungen, Bewirtung oder Kooperationen erzielen. Gleichzeitig soll die aufwendige Zuordnung zu verschiedenen steuerlichen Sphären für Vereine mit Einnahmen unterhalb dieser Grenze entfallen – ein Schritt, der vor allem kleinen und mittleren Vereinen zugutekommt. Auch die Regeln zur zeitnahen Mittelverwendung werden gelockert: Der Betrag, der ohne zeitnahe Verwendung angespart werden darf, soll künftig bei 100.000 Euro liegen. Das verschafft Vereinen einen größeren finanziellen Planungsspielraum, etwa für größere Investitionen oder langfristige Projekte.

Auch das Ehrenamt selbst wird im Rahmen der geplanten Reform deutlich gestärkt. Ein zentraler Bestandteil ist die Anhebung der steuerfreien Pauschalen, die für viele Engagierte eine wichtige Anerkennung ihrer Arbeit darstellen. Die Übungsleiterpauschale soll von bisher 3.000 auf 3.300 Euro jährlich steigen. Sie gilt für Personen, die sich in pädagogisch oder betreuend ausgerichteten Tätigkeiten engagieren – etwa Trainerinnen und Trainer im Sportverein, Chorleiter, Ausbilder in der Jugendfeuerwehr oder Betreuer in sozialen Projekten.

Parallel dazu soll die allgemeine Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro angehoben werden. Diese Pauschale richtet sich an alle, die sich in einer nebenberuflichen Funktion im Verein einbringen, ohne zwingend eine pädagogische Aufgabe zu übernehmen. Dazu zählen beispielsweise Kassierer, Schriftführerinnen, Platzwarte oder Vorstandsmitglieder

Ein weiterer Bestandteil des Gesetzes ist die Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts. Erstmals soll E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden, wodurch digitale und jugendorientierte Vereinsstrukturen neue Möglichkeiten erhalten. Zudem wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Vereine künftig als unschädlich für die Gemeinnützigkeit eingestuft. Das schafft Investitionssicherheit für Vereine, die ihre Gebäude energetisch modernisieren oder eigene Stromprojekte umsetzen wollen.

Insgesamt bringen die geplanten Maßnahmen erhebliche Chancen mit sich. Vereine sollten ihre Satzungen prüfen, um neue Möglichkeiten – etwa im Bereich E-Sport – nutzen zu können, und ihre Finanzplanung an die geänderten Pauschalen anpassen. Auch lohnt es sich, geplante Investitionen wie Photovoltaikanlagen erneut zu überprüfen, da die steuerlichen Rahmenbedingungen künftig deutlich klarer und vorteilhafter sind.

Das Gesetz befindet sich Ende 2025 noch im parlamentarischen Verfahren, doch wenn es wie vorgesehen verabschiedet wird, können sich Vereine auf spürbare Entlastungen und neue Gestaltungsfreiräume freuen – ein wichtiger Schritt zur Förderung des Ehrenamts und der Vielfalt des Vereinslebens in Deutschland.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus

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